Die Erforderlichkeit einer MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung)
Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder –bewerbers, sieht das Gesetz die Untersuchung des Betroffenen in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vor.
Wo finden sich die gesetzlichen Grundlagen für eine MPU?
Die gesetzlichen Grundlagen für eine derartige medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) finden sich in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
So kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 II FeV zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Denn grundsätzlich müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen; außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
Welche Gründe kommen für eine MPU in Betracht?
Als Anlass dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, kommen mehrere Ursachen in Betracht. Im Wesentlichen handelt es sich dabei aber um die nachfolgenden Gründe:
So kann die Beibringung eines solchen Gutachtens etwa geboten sein, weil Bedenken gegen die körperliche und / oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers bestehen. Weiter kann die Durchführung einer MPU auch zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter verlangt werden. Einen weiteren Grund können erhebliche Auffälligkeiten darstellen, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung mitgeteilt worden sind. In der Regel wird eine MPU auch verlangt, wenn sich der Betroffene einer Straftat schuldig gemacht hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht oder bei der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial besteht. Zudem kann eine MPU verlangt werden, wenn es um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis geht, d.h. wenn die Fahrerlaubnis schon – wiederholt – entzogen war. Ebenso kann eine MPU erforderlich sein, wenn es um den Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Omnibusklasse oder bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr sowie auch bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr geht. Und auch im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung während der Probezeit nach der Neuerteilung einer vorher entzogenen Fahrerlaubnis, wird häufig die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Liegt eine Alkoholauffälligkeit vor, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde das Beibringen eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder ansonsten zu klären ist, ob eine Abhängigkeit nicht mehr besteht.
Die Beibringung eines MPU-Gutachtens wird hingegen verlangt, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, wohl aber Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorliegen oder etwa sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Außerdem ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass eine medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Gleiches gilt, wenn Eignungszweifel im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel zu klären sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel grundsätzlich ein ärztliches Gutachten beizubringen ist; die Beibringung eines MPU-Gutachtens ist in diesem Zusammenhang dagegen "nur" im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug wegen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln erforderlich.
Muss der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde gefolgt werden?
Die Fahrerlaubnisbehörde kann allgemein nur die Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung anordnen und insoweit die Fragestellung festlegen; sie hat hingegen nicht die Möglichkeit, das Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Der Auftraggeber des Gutachtens ist also der jeweils Betroffene selbst. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass der Betroffene die Kosten des Gutachtens zu tragen hat. Diese bewegen sich in der Regel je nach Umfang zwischen EUR 200,- und EUR 400,-.
Der Betroffene muss zwar der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachkommen und ein solches Gutachten vorlegen; lässt er sich aber nicht untersuchen oder legt er das Gutachten nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vor – etwa weil es zu seinen Ungunsten ausgefallen ist –, so schließt die Fahrerlaubnisbehörde daraus in zulässiger Weise bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen.
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